Das Wichtigste in Kürze:
- Einlösung von Gutscheinen drei Jahre möglich
- Kürzere Fristen im Einzelfall erlaubt
- Selbstgemachter Gutschein als Geschenkalternative
Bei vielen Verbraucher*innen ruft die Vorweihnachtszeit vielleicht Erinnerungen an einen alten Gutschein wach, der letztes Jahr unter dem Weihnachtsbaum lag. Beim Versuch diesen dann für sich selbst oder für neue Geschenke einzulösen, erleben nämlich manche Verbraucher*innen eine böse Überraschung: An der Kasse wird der Gutschein nicht akzeptiert. Das kann viele Gründe haben.
Gesetzliche Verjährungsfrist
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet, sie können grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende jenes Jahres eingelöst werden, in dem sie ausgestellt wurden. Durch Regelungen im Kleingedruckten dürfen Unternehmen allerdings auch kürzere Fristen vereinbaren, wenn dies besondere Umstände im Einzelfall rechtfertigen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn kein Geldwert geschuldet ist, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt. Bei beiden kann der Wert durch Lohn- und andere Kostensteigerungen nämlich erheblich steigen. Eine pauschale Befristung auf ein Jahr bei reinen Geldwertgutscheinen benachteiligt aus Sicht der Verbraucherzentralen Verbraucher*innen unangemessen und ist daher unwirksam. So sah das bereits das OLG München in seiner Entscheidung vom 24.07.2012 (29 U 4761/10).
Rabattgutscheine
Bei Rabattgutscheinen, die kostenlos zu Marketingzwecken ausgegeben werden, können Unternehmen allerdings eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
Gutscheine und Insolvenz
Geht das Unternehmen, das den Wertgutschein ausgestellt hat, in Insolvenz, kann dieser nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden und ist damit so gut wie wertlos. Gutscheininhaber*innen tragen damit ein nicht ganz unerhebliches Insolvenzrisiko.
Auszahlung gegen Geld selten möglich
„Beschenkte sollten einen Gutschein immer so schnell wie möglich einlösen. Eine Auszahlung in Geld ist dagegen so gut wie nie möglich. Wer Risiken und Unsicherheiten minimieren möchte, kann den Liebsten auch einfach einen selbstgemachten Gutschein schenken“, empfiehlt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.