Erfolg auf ganzer Linie: Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass es unzulässig ist, im Rahmen des Erwerbs einer „Premiummitgliedschaft“ über die Webseite eines Partnervermittlungsunternehmens einen Teil der Leistungen in einem gesonderten Vertrag in Form eines „Starterpakets“ ausdrücklich vom Widerrufsrecht auszunehmen.
Verbraucher*innen steht Widerrufsrecht zu
Die Verbraucherzentrale Berlin erreichten mehrere Verbraucherbeschwerden zu folgendem Sachverhalt: Verbraucher*innen schlossen über die Webseite der Partnervermittlung Lemon Swan jeweils zwei Verträge ab, einen über ein sogenanntes „Starterpaket“ zum festen Preis von 129,95 € und einen (Laufzeit-)Vertrag über die Nutzung des Portals zur Vermittlung von Kontakten, für den monatliche weitere Kosten zu entrichten waren. Der Vertrag über das „Starterpaket“ beinhaltete zum Beispiel „bevorzugter Premium-Service“, „Profilaktivierung und -optimierung“ sowie die „Übersendung eines Partnerschaftspersönlichkeits-eBooks“. Für diesen Vertrag wurde das für Fernabsatzgeschäfte gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht ausdrücklich ausgeschlossen mit der Begründung, die dort vereinbarte Leistung werde unmittelbar nach Vertragsschluss bereits vollständig erbracht und Verbraucher*innen hätten dies zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Entsprechend machte das Unternehmen auch gegenüber Verbraucher*innen, die bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss ihr Widerrufsrecht ausübten, die Kosten für das „Starterpaket“ geltend.
Dieser Praxis schob das Landgericht Hamburg (Urt. v. 23.02.2023 – Az. 327 O 102/22) jetzt einen Riegel vor und bestätigte hiermit in vollem Umfang die Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin. Die zum „Starterpaket“ gehörenden Leistungen seien bereits ihrer Bezeichnung nach sowie der Beschreibung durch die Beklagte selbst solche, die über den gesamten Zeitraum des Vertragsverhältnisses und nicht isoliert und einmalig erbracht werden. Sie könnten demnach keinesfalls direkt nach Vertragsschluss als vollständig erbracht gelten und das Paket mit dem hierfür berechneten Preis könne auch nicht wirksam vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Alle im „Starterpaket“ genannten Leistungen und insbesondere der „bevorzugte Premiumservice“ werden während der Laufzeit und der damit verbundenen Hauptleistungspflicht, nämlich Zugang zum Portal des Unternehmens zur Generierung von Partnervermittlungskontakten zu gewähren, fortlaufend miterbracht und seien daher nicht vom Dauerschuldverhältnis abtrennbar, so dass das Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung haben müsse.
Entscheidung des LG Hamburg stärkt Verbraucherrechte
„Das ist eine gute Entscheidung zur Stärkung von Verbraucherrechten“, sagt Claudia Both, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Kreativen Vertragsgestaltungen, mit denen Unternehmen immer wieder versuchen, das Verbraucher*innen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht auszuhebeln, werden hier klare Grenzen gesetzt.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.