Für gewöhnlich gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht für Vereinsbeitritte. Das OLG Bamberg hat nun aber bestätigt, dass eine als Vereinsbeitritt bezeichnete Erklärung gegenüber Mietervereinen wirksam widerrufen werden kann, wenn über die Webseite des Vereins ein Vertrag geschlossen wurde, der in erster Linie die Inanspruchnahme umfassender Rechtsberatung in mietvertraglichen Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
Dem Verfahren liegen Beschwerden von Verbraucher*innen zugrunde, die auf der Suche nach einer mietrechtlichen Beratung über die Webseite des Vereins dort angebotene Leistungspakete kostenpflichtig buchten. Als sie ihre Erklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist widerriefen, schloss der Verein diese Möglichkeit aus mit dem Hinweis, die Erklärung der Verbraucher*innen sei auf Abschluss einer Vereinsmitgliedschaft gerichtet, für die das Widerrufsrecht gerade nicht gelte. Nach Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bestehe kein Rücktrittsrecht und eine Kündigung werde frühestens zum Eintrittstag des darauffolgenden Jahres wirksam. Die von der Verbraucherzentrale ausgesprochene Abmahnung blieb erfolglos, so dass Klage geboten war.
Mietervereine müssen unter bestimmten Voraussetzungen über ein Widerrufsrecht informieren
Das OLG Bamberg bestätigte in seiner Entscheidung vom 29.01.2025 (Az: 3 UKl 10/24 e), dass der Verein „Mieterhilfe“ als Unternehmer handelt, wenn er eine Dienstleistung gegen Entgelt anbietet. Die Informationen, die Verbraucher*innen vor Vertragsschluss auf der Webseite erhielten, bezogen sich allein auf geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, die ein Mitglied nach Vereinsbeitritt und Zahlung des Mitgliedsbeitrags als Gegenleistung in Anspruch nehmen kann. Über diese individuellen Leistungen hinaus traten Vereinszwecke wie die ökologische Wohnungswirtschaft oder die Wahrnehmung von Mieter*inneninteressen durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in den Hintergrund, so dass ein Verbrauchervertrag vorlag. Wird ein derartiger Vertrag im Fernabsatz, wie hier über die Webseite des Vereins geschlossen, muss auch das zweiwöchige gesetzliche Widerrufsrecht gelten. Der Verein hätte Verbraucher*innen darüber informieren müssen.
Entscheidung des OLG Bamberg stärkt Verbraucherrechte
„Verbraucher*innen, die aus einem konkreten Anlass auf der Suche nach mietrechtlicher Unterstützung im Internet sind, werden besser davor geschützt, übereilt eine langfristige Vereinsmitgliedschaft einzugehen, wenn sie dies nicht wünschen“ sagt Claudia Both, Fachbereichsleiterin Verbandsklage bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Es bleibt jedoch dabei, dass für eine eindeutig auf einen Vereinsbeitritt gerichtete Erklärung von Verbraucher*innen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften grundsätzlich kein Widerrufsrecht gilt.“
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