Das Wichtigste in Kürze:
- Einige Heimbetreiber berechnen Pflegebedürftigen jene 300 Euro Energiepreispauschale, welche diese von der Bundesregierung erhalten haben
- Berechnung oder gar Abbuchung der Energiepreispauschale sind nicht zulässig
- Die Heimbetreiber werden bereits durch zahlreiche andere Maßnahmen entlastet
Einige Bewohner*innen von stationären Pflegeeinrichtungen in Berlin haben seit Anfang dieses Jahres Schreiben von ihrem Pflegeheimbetreiber erhalten, die der Verbraucherzentrale vorliegen. Dort wird einmalig zusätzlich zum regulären vereinbarten Heimkosteneigenanteil, der ohnehin im vergangenen Jahr stark gestiegen ist, die Energiepreispauschale in Rechnung gestellt oder sogar angekündigt, dass diese vom Konto abgebucht wird.
Rechtliche Grundlage für die Forderung fehlt
Zur Begründung berufen sich einige Heimbetreiber auf gestiegene Energiekosten ihrer Einrichtungen. Andere liefern gar keine Begründung, sondern führen einfach einen Posten „Energiepauschale“ oder „Energiekostenpauschale“ unter den sonstigen Kosten auf.
Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Berechnung der Energiekostenpauschale und erst recht nicht für eine Abbuchung über eine Einzugsermächtigung. Allein der geschlossene Heimvertrag regelt, welche Kostenbestandteile den Bewohner*innen in Rechnung gestellt werden dürfen.
Gesetzgeberischer Wille missachtet
Auch nach dem Willen des Gesetzgebers ist die von der Bundesregierung ausgezahlte Energiepreispauschale nicht zweckgebunden. Ihre Auszahlung ist nicht davon abhängig, ob die Berechtigten tatsächlich hohen Preissteigerungen im Energiebereich ausgesetzt waren. Sie wird auch nicht beim Bezug von einkommensabhängigen Sozialleistungen (Hilfe zur Pflege) angerechnet. Es steht den Heimbewohner*innen vielmehr frei, über diese einmalige Zahlung nach Belieben zu verfügen.
Heimbetreiber werden bereits entlastet
Die Heimbetreiber sind nicht auf diese Unterstützung durch die Verbraucher*innen angewiesen, auch nicht als Spende. Sie werden bereits durch mehrere Maßnahmen entlastet. Erstens durch die umfangreichen Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom, welche die Bundesregierung eingeführt hat. Zweitens haben die Heimbetreiber die Energiekosten bei den Entgelterhöhungen für Verbraucher*innen im vergangenen Jahr eingepreist. Drittens hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro für (teil)stationäre Pflegeinrichtungen aufgelegt, um die flächendeckende pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Der Berechnung sollte widersprochen werden
Pascal Bading, Rechtsberater von der Verbraucherzentrale Berlin, erklärt: „Betroffene sollten unbedingt Widerspruch einlegen gegen diese Zweckentfremdung der Energiepreispauschale. Sonst zahlen sie im Zweifel zu viel an den Heimbetreiber.“
Bei bereits erfolgten Abbuchungen sollte das Geld zurückgebucht werden. Den verbleibenden Eigenanteil am Heimentgelt sollten die betroffenen Heimbewohner*innen überweisen. Gegebenenfalls sollte auch die Pflegekasse über diese Vorgehensweise informiert werden.
Weitere Informationen
Die Pflegerechtsberatung berät Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu vertragsrechtlichen Fragen in der Pflege persönlich, telefonisch (030 214 85-260) oder per E-Mail unter pflegerecht@vz-bln.de.