- Geschichte
Die Verbraucherzentrale Berlin, im April 1953 unter dem Namen "Neue Hauswirtschaft" in Kreuzberg gegründet, feierte 2013 ihr 60-jähriges Jubiläum. Das Angebot hat sich im Laufe der Zeit sehr gewandelt: Während es in den ersten Jahren in der Beratung überwiegend um hauswirtschaftliche Fragen ging, stehen jetzt vollkommen andere Themen im Vordergrund. Heute reicht das Spektrum von Problemen mit dem Energieanbieterwechsel über Fitnessverträge, Gewährleistung, Gewinnspiele, Handwerkerleistungen und -rechnungen, Partnerschaftsvermittlungen und Telekommunikationsverträge bis zu Reparatur- und Schlüsseldiensten.
Die Umfragen bestätigen uns in unserer Arbeit: 93 Prozent der Berliner kennen die Verbraucherzentrale, nahezu jeder Dritte hat bereits Angebote in Anspruch genommen - die Zufriedenheit liegt bei fast 90 Prozent!
Die Verbraucherzentrale Berlin ist ein eingetragener Verein (e. V.). Mitglieder sind 13 verbraucherorientierte Verbände sowie 52 Einzelpersonen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Verbraucherzentrale gehört es, für die Interessen der Konsumenten einzutreten. Die Verbraucherzentrale ist zur Verbandsklage befugt.
Unsere Beraterinnen und Berater sind Experten auf ihren Gebieten und informieren freundlich und kompetent zu verbraucherrelevanten Themen.
- Leitbild
Wir sind die erste Anlaufstelle für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Stadt. Das heißt, wir bieten eine zeitgemäße und bedarfsgerechte Beratung, Interessenvertretung, Bildung und Information.
Für uns ist anbieter- und parteipolitische Unabhängigkeit grundlegende Voraussetzung jeder Verbraucherarbeit. Mit unserem niederschwelligen Angebot erreichen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Wir nutzen die aus der Beratung gewonnenen Erkenntnisse zur Vertretung der Verbraucherinteressen gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie dienen uns gleichzeitig zur vorsorgenden Verbraucherinformation und -beratung. Damit sind wir Wegweiser für ein bewusstes Verbraucherverhalten.
- Organisation
Organisation der Verbraucherzentrale Berlin
- Satzung
Satzung der Verbraucherzentrale Berlin e. V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Verbraucherzentrale Berlin e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat insbesondere die Aufgaben:
- a. die Position und die Rechte der Verbraucher in der sozialen Markwirtschaft zu stärken;
- b. die Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und sie außergerichtlich zu vertreten;
- c. als Interessenvertreter der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, zu verfolgen;
- Der Verein erfüllt diese Aufgaben:
- a. durch eine enge Zusammenarbeit mit Behörden und Medien sowie durch die Einwirkung auf Wirtschaftsverbände, Unternehmen, staatliche Anbieter und andere Institutionen;
- b. durch Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen;
- c. durch individuelle Beratungen der Verbraucher;
- d. durch die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und in seinem Sinne zu wirken.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen sein sowie Institutionen und Verbände, die nicht erwerbswirtschaftlich orientiert sind.
- Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern sie die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
- Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Verbraucherzentrale Berlin e. V. stehen, können nicht Mitglied werden.
- Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichem Antrag der Verwaltungsrat. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Antragsteller die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit der Auflösung des Vereins oder durch Austritt beziehungsweise Ausschluss. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende zulässig und muss dem Verwaltungsrat schriftlich – spätestens einen Monat vor Jahresende – mitgeteilt werden.
- Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten. In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat auf Antrag von der Beitragspflicht Befreiung gewähren. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitarbeiter können als Gäste teilnehmen.
- Das Land Berlin als Zuwendungsgeber hat das Recht auf Teilnahme, seinen Vertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- c. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Verwaltungsrates,
- d. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- e. Feststellung der Jahresabschlussrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand,
- f. Änderungen der Satzung,
- g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Wahl des Verwaltungsrates ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der erste Verwaltungsrat kann schon vor in Kraft treten der ihn konstituierenden Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Seine Amtszeit beginnt erst mit In Kraft treten dieser Satzungsänderung. Sind bei Verwaltungsratswahlen mehrere Kandidaten benannt und erreichen mehr Kandidaten die absolute Mehrheit, als Sitze im Verwaltungsrat bestehen, so sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Wird die erforderliche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, genügt beim zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der persönlich anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der persönlich erschienenen sowie mindestens der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Juristische Personen und Personenvereinigungen entsenden zu den Mitgliederversammlungen einen schriftlich benannten Vertreter.
- Einzelmitglieder können ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied als Vertreter übertragen. Kein Einzelmitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
§ 9 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
- Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf von drei Jahren infolge Abberufung, Amtsniederlegung oder Tod aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Eine Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder kann nur durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit mehr als zwei Dritteln der anwesenden und gemäß Absatz 4 vertretenen Mitglieder erfolgen.
- Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung oder einer Anlage hierzu kann eine Aufwandsentschädigung bis zur jeweiligen Höchstgrenze der steuerlichen Freistellung für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person zur Förderung gemeinnütziger Zwecke festgelegt werden.
- Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Vorstand können unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Verwaltungsrat unverzüglich einberufen wird.
- Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rede- und Antragsrecht teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet der Verwaltungsrat.
- Dem Land Berlin als Zuwendungsgeber kommt das Teilnahme- und Antragsrecht im Verwaltungsrat zu.
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er schließt die Dienstverträge mit dem Vorstand und setzt dessen Vergütung im Einvernehmen mit dem Land Berlin als Zuwendungsgeber fest.
- Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Verbraucherzentrale und Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins verlangen. Er ist berechtigt, jeden Mitarbeiter unmittelbar zu hören.
- Der Verwaltungsrat bestätigt den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan.
- Der Verwaltungsrat beauftragt einmal im Jahr einen Prüfer mit der jeweiligen Prüfung der Jahresabschlussrechnung. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat vorzulegen.
- Der Verwaltungsrat kann den Vorstand abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Anstellungsvertrag wird für den Zeitraum der Bestellung befristet. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
- Die Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit die Geschäftsordnung des Vorstandes nichts Abweichendes bestimmt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die Regelungen einzuhalten, die durch das Gesetz, die Satzung, die Geschäftsordnung oder den Verwaltungsrat getroffen werden.
- Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte und Stellungnahmen durch Beschlussfassung festzulegen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
- Dem Vorstand werden insbesondere folgende Aufgabengebiete übertragen:
- a. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Verbraucherzentrale Berlin e. V. sowie Vertretung in Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts,
- b. Wahrnehmung der Verbandsklage-Tätigkeit nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen,
- c. Abschluss und Erfüllung von Verträgen,
- d. Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber Dritten im Rahmen des Satzungszweckes.
- Der Vorstand erstellt langfristige Arbeitspläne, den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabschlussrechnung und den Tätigkeitsbericht.
§ 13 Fachbeiräte und Förderkreise
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Fachbeiräte und Fördervereine bilden, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.
§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Jahresabschlussrechnung ist – gegebenenfalls unter Einschluss des Lageberichts – durch einen externen Prüfer zu prüfen. Die Prüfer können vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sowie eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die Mitglieder haben ein Einsichtsrecht in den Prüfungsbericht.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung und auf Antrag des Verwaltungsrates beschlossen werden.
- Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Verwendung der Vereinsvermögenswerte erfolgt gemäß den Bestimmungen von § 3 Ziffer 5.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Berlin, Dezember 2017
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