Starke Regelungen für die "24-Stunden-Betreuung" schaffen

Stand:
Ausländische Betreuungskräfte, die bei Pflegebedürftigen im Haushalt wohnen, sind inzwischen ein unerlässlicher Teil der deutschen Pflegelandschaft. Bisher ist das Betreuungsmodell nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies muss geändert werden.
Illustration zur 24-Stunden Pflege
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Für viele Betreuungssituationen ist der zeitliche Betreuungsbedarf so hoch, dass die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes die finanziellen Mittel übersteigen würde. Das Modell der „24-Stunden-Betreuung“ ist zudem für viele Pflegebedürftige auch eine Alternative zum Pflegeheim.

Die Agenturen, welche die Betreuungskräfte in die Privathaushalte vermitteln, spielen eine zentrale Rolle im wachsenden „Grauen Pflegemarkt“. Sie haben die Ausgestaltung dieser Betreuungsform übernommen, stellen den Kontakt zum Entsendeunternehmen im zumeist osteuropäischen Ausland her, koordinieren den Vertragsabschluss und informieren schließlich die betroffenen Verbraucher*innen. Ihre Dienstleistung ist bisher ungeregelt, Qualifikationsanforderungen gibt es weder für die Vermittlungsagenturen noch für die Betreuungskräfte. Verbraucher*innen wollen legale Betreuungskonstellationen. Die angebotenen Beschäftigungsmodelle sind allerdings komplex und ihre Rechtsfolgen und Risiken für Verbraucher*innen bisher nicht überschaubar.

Deshalb fordert die Verbraucherzentrale:

  • Regelungen zur legalen Gestaltung der Beschäftigungsmodelle sowie Regelungen und Mindestanforderungen für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der „24-Stunden-Betreuung“ müssen geschaffen werden.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Betreuungsform durch Mindestqualifikationen müssen ergriffen werden. Die Möglichkeit, weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung zu nutzen, muss gegeben sein.
  • Verbraucher*innen müssen verlässliche Informationen über diese Dienstleistung erhalten.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.