Das Wichtigste in Kürze:
- Für Prepaid-Verträge gilt in der Regel eine sehr kurze Kündigungsfrist, von der auch der Anbieter Gebrauch machen kann.
- Viele Anbieter kündigen, wenn Sie Ihr Handy für eine bestimmte Dauer nicht nutzen oder Ihr Guthaben nicht aufladen.
- Sie haben einen Anspruch darauf, sich Ihr Guthaben spätestens bei Vertragsende unentgeltlich auszahlen zu lassen. Dieser Anspruch verjährt erst drei Jahre nach Einzahlung des Guthabens.
Prepaid-Verträge sind eine beliebte Alternative zu klassischen Laufzeitverträgen: Es besteht in der Regel keine Mindestvertragslaufzeit, man zahlt nur für die Leistungen, die auch in Anspruch genommen werden und behält eine sehr gute Kostenkontrolle.
Doch wer sein Prepaid-Handy nur selten nutzt oder auflädt, der riskiert, vom Anbieter eine Kündigung zu erhalten. Rechtlich ist das in Ordnung: Auch Anbieter haben das Recht, den Vertrag zu kündigen - wenn sie sich dabei an die vereinbarte Kündigungsfrist halten.
Wie kann ich die Kündigung meines Prepaid-Vertrags verhindern?
Leider gibt es keine allgemeine Regel, wie sich die Kündigung des Vertrags vermeiden lässt. Die Mobilfunkanbieter sehen dafür unterschiedliche Fristen und Möglichkeiten vor: Bei einigen Anbietern muss regelmäßig aufgeladen werden, bei anderen reicht schon ein Anruf oder das Versenden einer SMS nach einer Phase der Inaktivität. Wir empfehlen daher, die AGB, die Mitteilungen im Kundencenter sowie die Benachrichtigungen des Anbieters zu lesen.
Doch egal ob wegen unfreiwilliger Kündigung oder gewünschtem Wechsel, spätestens bei Vertragsende stehen Prepaid-Nutzer häufig vor dem Problem: Was passiert mit dem Restguthaben, das noch auf der Karte ist?
Kann ich mir mein Prepaid-Restguthaben nach dem Ende des Vertrags auszahlen lassen?
Ja, Mobilfunkkunden haben spätestens bei Vertragsende grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchten Prepaid-Restguthabens – und das ohne Gebühr. Zur Erstattung des Prepaid-Restguthabens können Sie unseren Musterbrief nutzen.
Was zuvor durch Gerichte festgestellt wurde, steht nun auch im Gesetz. Nach § 64 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, muss das Restguthaben nach Beendigung des Vertrages auf Anfrage erstattet werden.
AGB-Klauseln, die einen Verfall von Prepaid-Restguthaben vorsahen, waren nach einem BGH-Urteil bereits unzulässig (Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10). Der Anspruch auf Auszahlung unterliegt allerdings der allgemeinen Verjährung. Diese tritt drei Jahre zum Jahresende, nachdem das Guthaben eingezahlt wurde, bzw. drei Jahre zum Jahresende nach Kündigung ein.
Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens aus einem beendeten Vertrag auch nicht von der Rücksendung eines Formulars, der Original SIM-Karte und/oder der Übermittlung einer Kopie des Personalausweises abhängig machen (LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13).