Für die genauere Betrachtung müssen die beiden Steuerarten, die relevant sind, unterschieden werden: Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.
Einkommensteuer entfällt meist für Privatleute
Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Ein- oder Mehrfamilienhaus unterliegt heute unter bestimmten Umständen nicht mehr der Einkommensteuer. Diese Kriterien müssen dafür erfüllt werden:
- Die Anlage wird privat und nicht gewerblich betrieben, das heißt, Einnahmen zum Beispiel aus EEG-Vergütung oder Stromverkauf, gehen auf das private Konto ein und
- die Anlage ist/wird auf einem Wohngebäude oder Nebengebäude, zum Beispiel Garage oder Carport, installiert und
- der oder die Steuerpflichtige besitzt maximal 100 Kilowatt-Peak Photovoltaik-Leistung, die eigenen Anlagen oder Mitunternehmerschaft zusammen betrachtet. Werden Anlagen zusammen veranlagt, gilt eine Grenze von 200 Kilowatt-Peak.
- Die Photovoltaik-Anlage hat eine Spitzenleistung von maximal 30 Kilowatt-Peak oder bei einem Mehrfamilienhaus eine von maximal 15 Kilowatt-Peak pro Wohneinheit.
Sind diese Bedingungen erfüllt, sind Einnahmen aus Einspeisevergütung, aus Stromverkauf und auch die Nutzung des Stroms als Eigenverbrauch keine steuerlich relevanten Einkünfte mehr. Sie müssen dann keine Steuerformulare ausfüllen und keine Einkommensteuer auf die Solarstromerzeugung bezahlen. Diese geänderte Regelung zur Einkommensteuer gilt schon ab dem Steuerjahr 2022 und für die darauffolgenden Jahre. Sie ist zeitlich nicht befristet.
Zudem gilt die Regelung auch für private Bestandsanlagen, die vor Jahren gebaut wurden und für die Sie seither immer jährlich die Gewinne in der Einkommensteuer angegeben haben. Sie müssen keine Gewinnermittlung, also beispielsweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, mehr abgeben.
Im Gegenzug können Sie die privat betriebene Anlage aber auch nicht mehr der steuerlich abschreiben oder als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ein weiterer bürokratischer Schritt ist ebenfalls entfallen: Wer sich eine neue Photovoltaik-Anlage anschafft, muss sich heute nicht mehr beim Finanzamt als Betreiber:in steuerlich anmelden.
Bei gewerblichem Betrieb oder wenn noch offen ist, ob die Anlage privat oder gewerblich betrieben wird, raten die Verbraucherzentralen, sich gezielt zu informieren oder eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie schon eine freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.