Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber: Wer macht was?

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Der Stromanbieter liefert Ihren Strom, das ist klar. Aber was macht der Messstellenbetreiber und wann ist der Netzbetreiber für Sie wichtig? Wir erklären, mit wem Sie welche Verträge haben können.
Strommasten, die von unten und im Gegenlicht fotografiert sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einem Stromanbieter hat jeder Haushalt einen direkten Vertrag. Ein Wechsel des Anbieters ist möglich.
  • Der Netzbetreiber bleibt an einer Adresse immer derselbe, er ist der Eigentümer der Stromleitungen – wechseln können Sie diesen also nicht.
  • Mit einem Messstellenbetreiber haben Sie nur dann einen direkten Vertrag, wenn Sie einen digitalen Stromzähler haben.
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Der Stromanbieter

Der Stromanbieter, auch Energieversorgungsunternehmen oder Stromlieferant genannt, ist für die Belieferung seiner Kund:innen mit Strom verantwortlich. Dabei kann es sich um das Stadtwerk vor Ort oder ein regional bis bundesweit agierendes Unternehmen handeln.

Egal ob Mieter:in oder Eigentümer:in: Jeder Haushalt kann einen eigenen Stromliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl abschließen und beliebig häufig den Anbieter wechseln, um zum Beispiel günstigeren Strom zu beziehen.

Der Netzbetreiber

Netzbetreiber koordinieren Transport und Verteilung des Stroms von den Kraftwerken zu den Verbrauchern. Während sogenannte Übertragungsnetzbetreiber die großen Stromtrassen bedienen, ist für jeden einzelnen Haushalt jeweils der örtliche Verteilnetzbetreiber zuständig. Mit diesem Unternehmen schließt der Gebäudeeigentümer einmalig einen Netzanschlussvertrag.

Den Netzbetreiber können Sie nicht wechseln, da er ein zeitlich begrenztes, örtliches Monopol hat. Auch nach einem Stromanbieterwechsel bleibt er derselbe.

Welches Unternehmen Ihr Netzbetreiber ist, erfahren Sie auf Ihrer Stromrechnung. Dort muss die Codenummer des Netzbetreibers angegeben sein. Oftmals nennen Stromanbieter dort aber auch den Namen des Netzbetreibers.

Im Netzbetrieb sind Entgelte und Pflichten gesetzlich genau reguliert. So ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, Sie zu transparenten, diskriminierungsfreien und angemessenen Bedingungen an das Stromnetz anzuschließen.

Die Entgelte für die Netznutzung sind immer in Ihrem Strompreis enthalten. Dies ist zwischen Stromanbieter und Netzbetreiber vertraglich geregelt. Direkte Rechnungen für den Netzbetrieb bekommen Sie also nicht. Allerdings ist der Netzbetreiber oft auch Messstellenbetreiber (mehr dazu lesen Sie unten) - und in dieser Funktion kann er Ihnen unter Umständen eine Rechnung stellen.

Darüber hinaus kann es Situationen geben, in denen der Netzbetreiber für Sie von Interesse oder direkter Ansprechpartner ist:

  1. Wenn Sie als Gebäudeeigentümer einen Netzanschlussvertrag schließen, ändern oder abmelden möchten.
  2. Wenn Sie mit einer Strom erzeugenden Anlage, zum Beispiel einer Photovoltaikanlage, Strom ins allgemeine Netz einspeisen möchten. Denn der Netzbetreiber ist zuständig für Ihre Einspeisevergütung.
  3. Wenn Sie eine Ladestation für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe oder eine Elektrospeicherheizung installieren oder deinstallieren. In diesen Fällen sind immer Meldungen an den Netzbetreiber erforderlich.

Der Messstellenbetreiber

Der Messstellenbetreiber ist zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung.

Bis Herbst 2016 hatte der örtliche Verteilnetzbetreiber (mehr dazu lesen Sie oben) diese Aufgaben übernommen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Solange bei Ihnen ein analoger Zähler verbaut ist, ist der Netzbetreiber auch weiterhin bei allen Zählerfragen für Sie zuständig.

Wurde bei Ihnen bereits ein digitaler Zähler installiert, also eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem, ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber für ihre Messstelle verantwortlich. Auch bei diesem handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber, da dieser in fast allen Netzgebieten die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen hat.

Grundsätzlich können Sie auch am freien Markt einen Dritten als Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragen. Seit 2021 ist die für Mieter:innen jedoch nur noch eingeschränkt möglich. Die Wahl des Messstellenbetreibers kann auch auf den Vermieter übergehen. Der Markt ist momentan jedoch noch sehr klein. Typischerweise ist ein Wechsel auch nur dann sinnvoll, wenn nur so besondere Leistungen genutzt werden können, zum Beispiel ein dynamischer Stromtarif. Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind an die gesetzliche Preisobergrenze gebunden. Sobald sie einen Vertrag mit einem gesetzlichen Messstellenbetreiber abschließen, sind die Preise jedoch frei verhandelbar.

Wenn die Messung Ihres Stromverbrauchs mit einer modernen Messeinrichtungen oder einem intelligenten Messsystem durchgeführt wird, haben Sie neben dem Vertrag mit dem Stromanbieter grundsätzlich auch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber.

In der Folge können Sie entweder eine gesonderte Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten oder die Kosten für den Messstellenbetrieb werden weiterhin auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen. Das hängt davon ab, wie Ihr Stromanbieter verfährt. Sie selbst haben darauf keinen Einfluss.

Achtung: Wenn Sie eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten, sollten Sie darauf achten, dass der Stromanbieter im Gegenzug den Strompreis um die Summe senkt, die er bisher für den Messstellenbetrieb ausgewiesen hat. Dies können Sie anhand Ihrer Jahresrechnung überprüfen.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

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