Unfreiwillige Schwarzfahrer: Mit falschem Ticket kann's teuer werden

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Wer öffentliche Verkehrsmittel ohne ein gültiges Ticket nutzt, muss nach den neuen Beförderungsbedingungen 60 Euro zahlen - aber es gibt Ausnahmen.
Eine junge Frau sucht ein passendes Ticket am Fahrkartenautomat.
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Auch Fahrgäste, die wegen eines defekten Fahrkartenautomaten ohne Ticket unterwegs sind oder ihr Abo-Ticket vergessen haben, werden bei einer Kontrolle zunächst einmal zur Kasse gebeten. Allerdings: Wer das "Schwarzfahren" nicht zu verantworten hat, muss nicht zahlen. So sieht es je nach Situation aus:

Defekter Fahrkartenautomat

Fahrgäste brauchen keine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder -entwerter kaputt ist und sie deshalb kein Ticket kaufen bzw. ihr Ticket nicht entwerten können. Stehen aber offene Schalter oder mehrere Automaten zur Verfügung, ist man verpflichtet, sich auch an den übrigen Stellen um eine Fahrkarte zu bemühen. Wer umsteigt, muss am dortigen Bahnhof ebenfalls einen erneuten Versuch unternehmen, zu einer Fahrkarte zu kommen. Tipp: Notieren Sie Uhrzeit, Standort und Gerätenummer und melden Sie den Defekt sofort dem Zugbegleiter. Lassen Sie Ihre Aussagen - wenn möglich - von Mitreisenden bestätigen.

Wichtig: In Nahverkehrszügen kann man zumeist kein Ticket kaufen. Das erkennt man an dem Hinweis "Einstieg nur mit gültigem Ticket", der in der Regel an den Fahrzeugtüren steht.

Vergessene und verlorene Fahrscheine

Kann man seine Abo-Karte bei einer Kontrolle nicht vorzeigen, weil man sie zu Hause vergessen hat, kommt es darauf an: Nur ein persönliches Ticket, das auf den Namen des Fahrtberechtigten ausgestellt ist, kann beim Verkehrsunternehmen, das die 60 Euro fordert, nachträglich vorgelegt werden. Es wird dann lediglich eine geringfügige Bearbeitungsgebühr fällig. Bei einem übertragbaren Ticket, wird das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro verlangt. Einzel- und Mehrfahrtentickets, die vergessen oder verloren wurden, können als unpersönliche Fahrtberechtigungen generell nicht später gezeigt werden. Wichtig: Nach Ablauf der auf dem Zahlschein genannten Frist wird ein nachträgliches Vorzeigen nicht mehr akzeptiert.

E-Ticket nicht lesbar

Konnte das Abo-Ticket bei der Kontrolle nicht eingelesen werden und der Kontrolleur somit nicht feststellen, ob es gültig ist, wird ebenfalls zunächst ein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert. In diesem Fall sollte man sich die Gültigkeit seines Abo-Tickets von dem Verkehrsunternehmen, das das Ticket ausgestellt hat, bescheinigen lassen und diesen Nachweis dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die 60 Euro fordert. Auf das erhöhte Beförderungsentgelt wird dann erfahrungsgemäß verzichtet. Um den Chip in der Karte zu überprüfen, sollte man das Ticket zudem beim ausstellenden Verkehrsunternehmen einlesen lassen und sich ein neues Ticket besorgen, falls der Chip kaputt ist.

Falscher Tarif

Fahrgäste, die ein Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens falsch informiert hat und die deshalb mit einem Fahrschein zum falschen Tarif unterwegs sind, müssen dafür nicht einstehen. Die Chance, dass in einem solchen Fall auf das erhöhte Beförderungsentgelt verzichtet wird, ist jedoch eher gegeben, wenn der Kunde dokumentieren kann, dass er falsch beraten wurde.

Hier hilft es, sich den Namen des Mitarbeiters zu notieren oder einen Zeugen zu benennen, der bestätigen kann, dass die fragliche Information erteilt wurde. Auch bei einem falschen Automatenticket kann das Verkehrsunternehmen aus Kulanz auf seine Forderung verzichten - sofern der Kunde nachvollziehbar erläutern kann, dass für ihn das tariflich richtige Ticket nicht ersichtlich gewesen ist.

Werden Fahrkarten aufgrund von Tariferhöhungen ungültig, gilt Folgendes: Tickets, die im Vorverkauf erworben und zum Zeitpunkt der Tarifänderung noch nicht entwertet wurden, können ab dem Tag der Tarifänderung zumeist noch eine Übergangszeit zur Fahrt benutzt werden. Fahrgäste, die danach noch mit "alten" Tickets unterwegs sind, riskieren ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wie lange ein Tickets nach altem Tarifstand noch nach Inkrafttreten der Preiserhöhung umgetauscht werden können, erfährt man beim jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die Preisänderungen werden in den Medien (Tageszeitungen, Rundfunk) und an den Haltestellen oder Bahnhöfen bekannt gemacht.

Einspruch erheben

Wer meint, das erhöhte Beförderungsentgelt werde zu Unrecht verlangt, sollte beim Verkehrsunternehmen Einspruch erheben. Die Adresse des Verkehrsunternehmens und die einzuhaltende Frist stehen auf dem Zahlschein, den der Fahrgast bei der Kontrolle erhält. Hierauf steht auch das Aktenzeichen der Forderung, auf das man bei seinem Einspruch Bezug nehmen sollte. Wichtig: Der Kontrolltag zählt bei der Frist mit!

Abgelehnter Einspruch

Lehnt das Verkehrsunternehmen den Einspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt ab, können Fahrgäste ihren Fall von einer Schlichtungsstelle prüfen lassen.

Die Schlichtung ist kostenfrei unter Berücksichtigung der objektiven Sach- und Rechtslage sowie auf Kulanzbasis.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung empfiehlt sich zumeist nicht; es sei denn, man hat eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung

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