Das Wichtigste in Kürze:
- Verbrannt werden darf Laub in Städten und Gemeinden nicht. Zum Entsorgen eignen sich Komposthaufen, Biotonne oder spezielle Behälter der Gemeinde.
- Laubbläser dürfen wegen ihrer hohen Lautstärke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden.
- Auf Gehwegen muss Laub von den Hausbesitzern entfernt werden.
- In der Regel tritt bei Stürzen die Private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein.
Im Grünen liegen lassen
Während Gehwege vom Laub befreit werden müssen, sieht die Sache im Garten anders aus. Eine Blätterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde. Wer einen Komposthaufen hat, kann hier mit Zweigen und Laub im Wechsel sinnvolle Schichtarbeit leisten: Die Blätter verrotten zu einem nährstoffreichen Humus, der sich anstelle von teurer Gartenerde im Frühjahr bezahlt macht.
Ab in die richtige Tonne
Wer eine Biotonne hat, kann darin überschüssiges Laub am schnellsten loswerden. Restmüll- oder Papiertonne sind hingegen tabu. Nachfragen lohnt: In vielen Gemeinden gibt es spezielle Säcke für Laub, die meist abgeholt werden, oder Laubkörbe an den Straßen. Informationen dazu sind im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort zu finden.
Verbrennen verboten
Auch wenn diese Art der Entsorgung eine zündende Idee zu sein scheint: Sie ist in den meisten Kommunen verboten. Außerdem hat sie auch unangenehme Nebeneffekte. Aufgrund des hohen Wassergehalts raucht und stinkt brennendes Laub, außerdem wird Feinstaub freigesetzt.
Abflüsse kontrollieren
Wenn sich Laub in Regenrinnen und vor Abflussrohren sammelt, fällt das nicht immer sofort ins Auge. Doch sobald sich die Blätter zu einer dicken Schicht formieren, werden sie so wasserdicht wie Plastikfolie. Wenn dann die Abflüsse verstopfen und der Regen sich vom Dach oder vor Ablaufgittern einen anderen Weg sucht, können teure Wasserschäden entstehen. Vermeiden lässt sich dies durch das Anbringen spezieller Gitter, von denen die Blätter abrutschen, oder durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung.
Regeln für Laubbläser
Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden. Diese können von den Kommunen in Verordnungen auf Grundlage des Bundesimissionsschutzgesetzes festgelegt werden. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubbläsers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf.
Wissenswertes zum Versicherungsschutz
Wer zur Miete wohnt, ist in der Regel vertraglich verpflichtet, für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleiben Eigentümer:innen in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein. Besitzer:innen von selbst genutzten Eigenheimen schützt ebenfalls die Privathaftpflichtversicherung.
Besitzen Sie ein Mehrfamilienhaus oder vermieten Sie ein Einfamilienhaus, tritt Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein, wenn Personen durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben. Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht, dass Personen durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert. Verunglückt jemand, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an alle Eigentümer:innen oder eine Person aus der Eigentümergemeinschaft wenden. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, muss definitiv mehr Einsatz gezeigt. werden. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob der Betroffene den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.