Das Wichtigste in Kürze:
- Jeder volljährige Wohnungsinhaber muss sich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Es genügt, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt, sich anmeldet.
- Asylbewerber müssen sich dann anmelden, wenn sie in eine eigene Wohnung ziehen.
- Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, müssen sich nicht anmelden.
Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Dabei genügt es, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt, sich anmeldet und den Rundfunkbeitrag zahlt.
Asylbewerber trifft die Anmeldepflicht dann, wenn sie eine eigene Wohnung beziehen: Dann müssen sie sich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Seit dem 1. Januar 2020 versendet der Beitragsservice nun auch wieder Schreiben zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht an Asylbewerber, die von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine Wohnung umziehen.
Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, müssen sich nicht anmelden! Denn in diesen Einrichtungen gelten die einzelnen Zimmer nicht als Wohnungen.
Gleiches gilt für Asylbewerber, die in Hotels oder Pensionen leben, wenn diese ausschließlich für die Unterbringung von solchen Personen genutzt werden. Die Kommunen können dem Beitragsservice Adressen solcher Einrichtungen melden. Dann sind diese Anschriften vom sogenannten Klärungsverfahren befreit und die Bewohner werden gar nicht erst angeschrieben.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich
Asylbewerber, die eine Wohnung beziehen, müssen sich zwar in jedem Fall beim Beitragsservice anmelden, wenn aber entsprechende Voraussetzungen vorliegen, können sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dazu müssen sie einen Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen.
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn folgende Leistungen bezogen werden:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV) und/oder
- staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
Für den Antrag gibt es Formulare und er kann auch online erstellt werden. Der Antrag muss unterschrieben werden und sollte nachweislich versendet werden. Die entsprechenden Leistungsbescheide müssen dem Antrag in Kopie beigelegt werden.
Weitere Hinweise zu Befreiung und Ermäßigung haben wir in einem separaten Artikel zusammengestellt.
Rundfunkbeitrag für Geflüchtete aus der Ukraine?
Aufgrund des anhaltenden Konflikts in der Ukraine fliehen auch immer mehr Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Nach der Registrierung bei der Meldebehörde erhalten die Geflüchteten Post und werden aufgefordert, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Doch für Flüchtlinge und Asylbewerber gibt es Ausnahmen! In vielen Fällen müssen sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Das gilt zum Beispiel für:
- Gemeinschaftsunterkünfte
- Vorübergehende Unterkünfte in Hotels oder Pensionen
Beziehen Geflüchtete später dauerhaft eine eigene Wohnung, fallen sie unter die Beitragspflicht. Eine Befreiung ist aber möglich, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt oder andere Sozialleistungen bezogen werden. Eine Befreiung muss schriftlich und nachweislich beantragt werden. Hierfür muss eine Kopie des Sozialleistungsbescheides vorgelegt werden. Auf Schreiben des Beitragsservices sollte in jedem Fall immer unbedingt reagiert werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.